3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten und des Beschuldigten ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.