Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.338 (STA.2023.3402) Art. 179 Entscheid vom 23. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 5. November 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 8. August 2023 ereignete sich um ca. 16.15 Uhr in Q._____ auf der R- Strasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der aus einer Seitenstrasse nach links in die R-Strasse (Fahrtrichtung S._____) einbiegende Personenwa- gen des Beschuldigten mit dem auf der R-Strasse in Richtung T._____ fah- renden Motorrad des Beschwerdeführers kollidierte und der Beschwerde- führer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.00. Der Beschuldigte erhob am 20. Februar 2024 Einsprache gegen den Straf- befehl. 1.2.2. Am 7. Februar 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen haltende Kolonne durch Motorradfahrer) zu einer Busse von Fr. 500.00 (er- satzweise 5 Tage Freiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer erhob am 9. Februar 2024 (Postaufgabe 12. Feb- ruar 2024) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Nachdem der Beschwer- deführer die Einsprache am 14. März 2024 zurückgezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Am 5. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, was die Ober- staatsanwaltschaft am 6. November 2024 genehmigte. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 11. November 2024 zugestellte Einstellungs- verfügung und stellte die folgenden Anträge: -3- " 1. Die Einstellungsverfügung vom 5. November 2024 (Akten Nr. STA4 ST.2023.3402) sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung we- gen fahrlässiger einfacher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Las- ten des Staates." 3.2. Am 6. Dezember 2024 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erstattete der Beschuldigte die Be- schwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten und des Beschuldigten ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO; act. 65). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfü- gung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). -4- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offen- sichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem -5- Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 319 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Erfolgseintritt für den Be- schuldigten nicht voraussehbar und vermeidbar gewesen sei, womit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ausser Betracht falle und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ er- gebe sich, dass der Beschuldigte die Kreuzung äusserst vorsichtig und mit niedriger Geschwindigkeit befahren habe, was zudem mit dem Spurenbild, aus welchem geschlossen werden könne, dass das Fahrzeug des Beschul- digten nur mit dem vordersten Teil in die Fahrspur geragt sei, vereinbar sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ "rasant" unterwegs gewesen. Sein ebenfalls unfallkausa- les Überholmanöver sei rechtswidrig gewesen. Entsprechend sei er mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen einfa- cher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen einer haltenden Ko- lonne verurteilt worden. Nach dem Vertrauensgrundsatz dürfe jeder Stras- senbenützer, welcher sich selbst verkehrsregelkonform verhalte, darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhal- ten und ihn weder behindern noch gefährden, sofern keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen würden. Dem Beschuldigten sei durch die Zeugin C._____ der Vortritt gewährt worden. Erkennbare Anzeichen, nach wel- chen der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, dass sich jemand durch Überholen der stehenden Kolonne verkehrswidrig verhalten könnte, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dür- fen, dass er die Kreuzung befahren dürfe. 3.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschul- digte, welcher nach links in die R-Strasse habe abbiegen wollen, zu wenig aufmerksam gewesen sei. Er habe den von links kommenden und vortritts- berechtigten Beschwerdeführer übersehen, weshalb es zur Kollision ge- kommen sei. Mit Strafbefehlen vom 7. Februar 2024 seien sowohl der Beschuldigte (we- gen fahrlässiger Körperverletzung) als auch der Beschwerdeführer (wegen Überholens einer haltenden Kolonne) verurteilt worden. Beide hätten -6- Einsprache erhoben, wobei der (damals nicht anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführer die Einsprache wieder zurückgezogen habe, da er fälsch- licherweise davon ausgegangen sei, dass dies keine negativen Auswirkun- gen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten habe. Die Aussagen der Zeugin C._____, dass es sich um eine stehende Kolonne gehandelt habe, könnten nicht zutreffen, da sich diesfalls nicht plötzlich eine Lücke geöffnet hätte, die der Beschuldigte hätte befahren können. Selbst der Beschuldigte habe angegeben, dass sich die Kolonne in Bewe- gung gesetzt habe. Anders lasse sich nicht erklären, wie er in die R-Strasse habe einbiegen können. Die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ dem Beschuldigten den Vortritt gewährt habe, stehe im Widerspruch zu den klaren Aussagen der Zeugin, welche dies verneint habe. Gemäss Art. 47 Abs. 2 SVG hätten Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolone nur dann beizubehalten, wenn der Verkehr angehalten werde. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, an der Kolonne vorbeizufahren. Der Beschuldigte habe das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers trotz gut sichtbarem Signal "kein Vortritt" und einwandfreier Bodenmarkierung miss- achtet. Der Vortrittsberechtigte müsse sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegen- kommenden Fahrzeug verdrängt werde. Aus den Aussagen des Beschul- digten ergebe sich deutlich, dass die Sicht durch die Fahrzeuge auf der linken Spur und die herannahenden Fahrzeuge auf der rechten Spur stark eingeschränkt gewesen sei, weshalb er nicht hätte versuchen dürfen, sich in den Verkehr einzufügen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Be- schuldigte den Beschwerdeführer erkennen und diesem die Vorfahrt ge- währen müssen. Die Zeugin C._____ habe lediglich das Gefühl gehabt, dass der Beschwer- deführer sehr rasant gefahren sei, habe das Tempo aber nicht einschätzen können. Es fehle damit eine klare Aussage, aufgrund welcher auf den Ver- trauensgrundsatz abgestellt werden könnte. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selber verkehrsregelkonform verhalte. Wer jedoch, wie der Beschuldigte, selbst eine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage schaffe, könne nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien ambivalent. Er wolle Blickkontakt mit der Zeugin C._____ gesucht haben, wogegen diese angegeben habe, dass sie nicht unbedingt Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt, son- dern einfach angehalten habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit sicherlich 50-60 km/h rasant und zielorientiert gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen als vernünftigen Töfffahrer beschrieben und angegeben, mit ca. 10-15 km/h gefahren zu -7- sein. Bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe der Beschuldigte seinen gesundheitlichen Zustand als schlecht beschrieben und angege- ben, dass er aufgrund diverser chronischer Erkrankungen eine IV-Rente erhalte. Am Unfallort habe er gegenüber der Polizei noch angegeben, dass er fit und alles "tiptop" sei. Beim Beschuldigten sei (anders als beim Be- schwerdeführer) keine Blut- und Urinprobe entnommen worden, was auf- grund seiner einschlägigen Vorgeschichte mit zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration am 26. Oktober 2018 und 22. Oktober 2021 indessen angezeigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dagegen einen einwandfreien Leu- mund. Seine Blut- und Urinprobe sei negativ ausgefallen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, das Verfahren nicht nur wegen fahrlässiger einfacher, sondern auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich fünf Operationen unterziehen müssen und leide unter chronischen Schmerzen. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt. Es sei vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte die Kreuzung nicht hätte befahren dürfen. Der Erfolgsein- tritt sei für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar gewesen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird zu- sammengefasst ausgeführt, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten bei fehlender Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit entfalle, unabhängig da- von, wie schwer der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2024 zu verstehen gegeben, dass er die recht- liche Würdigung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als korrekt er- achtete. Er sei im Einspracheverfahren durch seine Rechtschutzversiche- rung vertreten gewesen, womit davon auszugehen sei, dass der Rückzug der Einsprache im Austausch mit dieser und nicht aufgrund juristischer Un- kenntnis erfolgt sei. Aus den Aussagen von C._____ gehe klar hervor, dass sie dem Beschul- digten durch konkludentes Verhalten den Vortritt eingeräumt habe. Dadurch habe sich vor dem Personenwagen von C._____ eine Lücke er- geben, welche der Beschuldigte passiert habe. Die stehende Kolonne, wel- che vom Beschuldigten überholt worden sei, habe sich hinter dem Fahr- zeug von C._____ befunden, womit kein Widerspruch zwischen den Aus- sagen von C._____ und dem Unfallbild bestehe. Mit der vom Beschuldigten geschilderten Kolonne, die sich in Bewegung gesetzt habe, seien jene Fahrzeuge gemeint, welche sich vor C._____ befunden hätten. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen können, dass kein Fahrzeug die R-Strasse in Fahrtrichtung Q._____ mehr passieren würde, da dies nur bei -8- rechtswidrigem Überholen möglich gewesen sei. Den Aussagen des Be- schuldigten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die stehende Kolonne rasant überholt habe, was auch die Zeugin C._____ be- stätigt habe. Dies führe erst recht dazu, dass Vermeidbarkeit und Voraus- sehbarkeit der Gefahr zu verneinen seien. Der Beschuldigte habe keine unklare oder gefährliche Verkehrslage geschaffen, welche dazu führen würde, dass er sich nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Seine Aussagen seien schlüssig und stimmig und würden sich mit dem Spurenbild und den Aussagen von C._____ decken. Beim Beschul- digten hätten keine Anzeichen von Substanzmissbrauch festgestellt wer- den können, weshalb eine Anordnung einer Blut- und Urinprobe weder in- diziert noch rechtmässig gewesen wäre. 3.4. Mit Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird im Wesentlichen geltend gemacht, es gehe aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldig- ten und der Zeugin C._____ hervor, dass sich der Beschuldigte sehr lang- sam und vorsichtig vorgetastet habe und er stets den von beiden Seiten herkommenden Verkehr beobachtet habe. Er habe sich verkehrsregelkon- form verhalten und habe damit auch auf das korrekte Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfen. Er habe nicht mit dem die Kolonne widerrechtlich überholenden und von links auf der Gegenfahrbahn heran- fahrenden bzw. heranrasenden Beschwerdeführer rechnen müssen. Die Zeugin C._____ habe ihm durch ihr Verhalten (Stillstehen trotz Bewegung der Fahrzeuge vor ihr sowie Blickkontakt) unmissverständlich signalisiert, dass sie ihn passieren lasse und auf ihr Vortrittsrecht verzichte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten, von D._____ sowie der Zeugin C._____ sei die Kolonne stillgestanden. Einzig die Kolonne vor der Zeugin C._____ (und damit rechts vom Beschuldigten) habe sich infolge einer Grünphase des Lichtsignals allmählich in Bewegung gesetzt. Damit habe der Beschwerdeführer durch das Überholen einer haltenden Kolonne Art. 47 Abs. 2 SVG verletzt und sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, was der rechtskräftige Strafbefehl bestätige. Der Beschuldigte sowie die Zeugin C._____ hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer rasant gekommen sei. Die Verkehrssituation sei jedoch auch aus Sicht des Beschwerdeführers unübersichtlich und die Strasse / Einmündung nicht einsehbar gewesen, weshalb ein langsames Fahren ge- boten gewesen wäre. Dennoch sei er derart schnell gefahren, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, auf Sichtdistanz anzuhalten. Das Tempo des Beschwerdeführers sei damit klar nicht angemessen gewesen und er habe mit seinem Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt. Der Beschwerdeführer könne sich angesichts seines rechtswidrigen Ver- haltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Er habe sich beim -9- Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden, was sich aus seiner Aussage, er habe gesehen, dass es keine Sicherheitslinie habe und sei links an den Fahrzeugen vorbeigefahren, ergebe. Diese Überlegung wäre obsolet ge- wesen, wenn er nur auf seiner Fahrbahn überholt hätte. Zudem habe der Beschuldigte angegeben, dass er ca. 50 cm bis 1 m auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, als es zur Kollusion gekommen sei. Es sei damit erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf der ihm zukommenden Strassen- hälfte befunden habe und er damit nicht vortrittsberechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als einziger der Meinung, dass der Beschuldigte sehr zügig auf die Kreuzung zugefahren sei. Gleichzeitig gebe er jedoch an, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten nicht gesehen habe und nicht wisse, woher dieses gekommen sei. Diese Aussage sei widersprüchlich und widerspreche diametral den Aussagen des Beschuldigten und der Zeu- gin C._____. Der Beschwerdeführer versuche damit das Unfallausmass zu erklären, da er selbst langsam gefahren sein wolle. Der weite Sturz von 7 bis 8 Metern sei jedoch – unabhängig von der Geschwindigkeit des Be- schuldigten – nicht mit einer langsamen Fahrt des Beschwerdeführers ver- einbar. Das unfallkausale Überholmanöver des Beschwerdeführers, welcher die stehende Kolonne nicht hätte überholen dürfen und die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe, sei rechtswidrig gewesen. Der Unfall sei für den Beschuldigten, welcher auf das verkehrsregelkonforme Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer habe vertrauen dürfen, nicht ver- meidbar bzw. voraussehbar gewesen, womit keine Sorgfaltspflichtverlet- zung vorliege und der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverlet- zung nicht erfüllt sei. Es könnten dem Beschuldigten damit offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht werden, womit das Ver- fahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig eingestellt wor- den sei. 3.5. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass ge- mäss den Aussagen der Beteiligten eine sich laufend verändernde Ver- kehrssituation vorgelegen habe. Der Verkehr habe sich nur teilweise auf- gestaut und sich dann wieder in Bewegung gesetzt. Art. 47 Abs. 2 SVG beziehe sich jedoch klarerweise auf eine statische Verkehrssituation, wenn der Verkehr angehalten werde. Nur dann hätten Motorradfahrer ihren Platz in der Kolonne beizubehalten. Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass sich der nicht vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer sehr vorsichtig auf die Strasse hineintaste, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmün- dende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst aus- zuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Die - 10 - Beurteilung, ob ein "sehr vorsichtiges Hineintasten" zulässig gewesen sei, sei einer gerichtlichen Beurteilung vorbehalten. Es handle sich dabei um eine Ausnahmesituation, welche nicht leichthin anzunehmen und vorlie- gend zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe nach links lediglich "durch die A-Säule" des Fahrzeugs von C._____ sehen können. Er habe weder Sichtkontakt zum Beschwerdeführer gehabt noch auf die linke Fahrbahn gesehen und sich nicht "sehr vorsichtig" in die vortrittsbelastete Verkehrs- fläche hineingetastet, sondern sei ohne Sicht hineingefahren und habe seine Vorsichtspflicht verletzt. Wenn sich aus bestimmten Verkehrslagen nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens er- gebe, ergebe sich eine erhöhte Vorsichtspflicht. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sei es alltäglich, dass Zweiradfahrer innerorts ste- hende und stockende Kolonnen links überholen und es sei auch nicht un- gewöhnlich, dass Zweiradfahrer dafür in Missachtung von Markierungen beispielsweise für Busse reservierte Verkehrsflächen befahren würden. C._____ habe den Beschuldigten gesehen, ihm aber nicht den Vortritt ge- währt. Sie habe kein Zeichen gegeben und nicht unbedingt Blickkontakt gehabt, sondern einfach geschaut und angehalten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass C._____ dem Beschuldigten durch konkludentes Verhalten den Vortritt eingeräumt habe, sei damit will- kürlich. Aus der polizeilichen Fotodokumentation ergebe sich, dass der Beschul- digte seitlich mit dem Beschwerdeführer kollidiert sei. Der Beschwerdefüh- rer sei im Kollisionszeitpunkt schon mindestens zur Hälfte am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigefahren. Von einem "sehr vorsichtigen Heran- tasten" des Beschuldigten könne keine Rede sein. Der Beschuldigte müsse eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben, da gemäss der ärztlichen Beurteilung angesichts der Frakturschwere von einer hohen Traumaenergie auszugehen sei. Es hätte sich vorliegend aufgedrängt, eine technische Unfallanalyse erstellen zu lassen, um den Unfallhergang, die gefahrenen Tempi und die Sichtverhältnisse zu klären. Die Annahme einer übersetzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht haltbar. Dass die Zeugin C._____ den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht ge- sehen habe und angebe, er sei "blitzartig hier" gewesen, deute darauf hin, dass sie sich nicht auf die hinter sich befindliche Verkehrssituation kon- zentriert habe. Es sei auf ihre klaren und glaubhaften Aussagen abzustel- len, wonach sie das Tempo des Beschwerdeführers nicht habe einschätzen können, da sie keine Töfffahrerin sei. Eine Atemalkoholkontrolle des Beschuldigten finde sich nicht in den Akten, obwohl eine solche gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten routinemässig durchgeführt werde. Der Beschuldigte sei einschlägig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkon- zentration vorbestraft. - 11 - 4. 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Li- nie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeits- haftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens we- sentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. ei- nes Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die hinzutre- tende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusam- menhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart aus- serhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundes- gerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 4.2. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vor- schriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden - 12 - Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäs- sen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Fahrzeug- führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor- sichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug ein- zuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Haupt- strassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wo- nach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu hal- ten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn er- blicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintas- tend" zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtver- hältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu verge- wissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3). Das "sehr vorsichtige Hineintasten" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche ist nur zulässig, wenn ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam ein- mündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. In solchen Ausnahmesituationen trifft den Wartepflichtigen kein Vorwurf, wenn er sich entsprechend verhält und nötigenfalls augenblicklich anhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.2). - 13 - Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilneh- mer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Beson- dere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassen- benützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrau- ensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Ein- schränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Ver- trauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3). 5. 5.1. 5.1.1. Es ist unbestritten, dass es am 8. August 2023 um ca. 16.15 Uhr in Q._____ zu einem Verkehrsunfall kam zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinem Personenwagen aus einer Seitenstrasse nach links in die R- Strasse (Fahrtrichtung S._____) abbiegen wollte, und dem Beschwerde- führer, welcher mit seinem Motorrad auf der R-Strasse in Richtung T._____ links an einer Fahrzeugkolonne vorbeifuhr (Polizeirapport mit Skizze und Fotos act. 51 ff.; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 67 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76 ff.; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 80 f.; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.; Einvernahme C._____ als Zeugin vom 22. Au- gust 2024 act. 103 f.; polizeiliche Einvernahme von D._____ [Ehefrau des Beschuldigten; Beifahrerin beim Unfall] vom 8. August 2023 act. 93). Der Beschwerdeführer kollidierte mit der rechten Frontseite des aus einer Sei- tenstrasse nach links in die R-Strasse abbiegenden Personenwagens des Beschuldigten. Sein Motorrad wurde an den (aus seiner Anfahrtsrichtung gesehen) linken Strassenrand geschleudert (Fotos der Schäden am Per- sonenwagen und des Unfallorts mit Endlage des Motorrads act. 61 f.). Er erlitt diverse Frakturen am rechten Bein, wobei er nach mehreren Operati- onen immer noch unter Einschränkungen und Schmerzen leidet (Bericht Rettungsdienst act. 108, Austrittsbericht KSA vom 17. August 2023 act. 109 ff.; Bericht KSA vom 28. März 2025 [Beilage 3 zur Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 4. April 2025]). 5.1.2. Beim Beschuldigten wurde (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) eine Atemalkoholmessung durchgeführt, welche 0.00 mg/l ergab - 14 - (Polizeirapport act. 52). Da die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers auf- grund seiner Verletzungen direkt nach dem Unfall nicht überprüft werden konnte, wurde im Krankenhaus eine Blut- und Urinprobe abgenommen, welcher keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit entnommen werden konn- ten, zumal die diversen nachgewiesenen Substanzen gemäss Prüfbericht des IRM vom 30. August 2023 im Rahmen der ärztlichen Versorgung ver- abreicht worden sein dürften (Anordnung Blut- und Urinprobe act. 43 ff. und Prüfbericht IRM act. 113 ff.). Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, wel- che auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit des Beschuldigten oder des Be- schwerdeführers im Unfallzeitpunkt hindeuten würden. 5.1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin C._____, des Beschuldig- ten sowie D._____ übereinstimmend, dass C._____, welche sich auf der R-Strasse in der Kolonne befand, dem Beschuldigten ermöglichte, in die R- Strasse einzubiegen und entsprechend darauf verzichtete, ihr Vortrittsrecht gegenüber dem Beschuldigten wahrzunehmen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschul- digten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.; Einvernahme von C._____ als Zeu- gin vom 22. August 2024 act. 104; polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93). Dass die verschiedenen Aussagen leicht von- einander abweichen – der Beschuldigte will Blickkontakt gesucht und ein Zeichen erhalten haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.), während C._____ verneinte, den Vortritt gewährt, Blick- kontakt gehabt und Zeichen gegeben zu haben, jedoch angab, geschaut "so dass man jemanden durchlässt" und angehalten zu haben (Einver- nahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104) – erstaunt angesichts des für beide überraschend erfolgten Unfalls und der langen Zeitdauer von über einem Jahr bis zur Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten nicht und vermag am übereinstimmenden Kerngehalt der Schilderungen nichts zu ändern. 5.1.4. An welcher Stelle auf der R-Strasse sich C._____ genau befand, als sie dem Beschuldigten die Einfahrt ermöglichte, lässt sich indessen weder dem Polizeirapport (act. 51 ff.) noch den Aussagen von C._____ und dem Be- schuldigten entnehmen. Nicht gänzlich geklärt erscheint zudem die Frage, ob die Kolonne kurz vor dem Abbiegemanöver des Beschuldigten (lang- sam) in Bewegung war, zumal C._____ angab, angehalten zu haben, um den Beschuldigten durchzulassen (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104), der Beschuldigte dagegen aussagte, dass sie die Bremsen nicht gelöst habe und stehen geblieben sei, als sich die (zuvor stehende) Kolonne vor ihr in Bewegung gesetzt habe (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme - 15 - des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88). Der Beschwerdeführer gab an, dass die Kolonne langsam gefahren sei, als er nach vorne gefahren sei. Er habe die Einsprache zurückgezogen, da er bei der Akteneinsicht festgestellt habe, dass die anderen Beteiligten alle ausgesagt hätten, dass die Fahrzeuge gestanden seien (polizeiliche Einvernahme des Beschwer- deführers vom 14. August 2023 act. 68; Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 15. Oktober 2024 act. 76). 5.1.5. Der Beschuldigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Au- gust 2023, langsam mit ca. 1-2 km/h in die R-Strasse gefahren zu sein, wobei er habe sicherstellen müssen, dass kein Verkehr von rechts komme. Die Strasse sei frei gewesen und er sei weitergerollt. Er habe den Be- schwerdeführer erst gesehen, als er (wohl der Beschwerdeführer) auf Höhe des Autos gewesen sei, wobei er nicht mehr hätte bremsen können (act. 81). Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab der Be- schuldigte an, dass die Situation auf der Kreuzung am Feierabend chao- tisch gewesen sei. Entsprechend habe er sich vorsichtig vorgetastet. Zu- nächst sei von rechts Verkehr gekommen. Er habe sich langsam Richtung Mittellinie vorgetastet, sei dort gestanden und habe die Bremsen gelöst, als rechts alles gut gewesen sei. Er habe links "durch die A-Säule" des Fahr- zeugs von C._____ geschaut, habe den heranfahrenden Beschwerdefüh- rer gesehen und sofort gebremst. Er habe gehofft, dass der Beschwerde- führer bremse oder das Gewicht verlagere (Einvernahme des Beschuldig- ten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.). C._____ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. August 2024 aus, dass sich der Beschuldigte langsam und sehr vorsichtig vorgetastet habe. Er sei stehen geblieben, es habe "tack" gemacht und der Beschwerdefüh- rer sei "über die andere Strassenseite geflogen" (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 103 f.). Der Beschwerdeführer konnte sich nicht an den Unfallhergang erinnern. Er gab an, nur noch zu wissen, dass er an der Kolonne vorbei Richtung Kreu- zung gefahren sei und schliesslich auf der Strasse gelegen sei, seinen Oberschenkel angeschaut habe und betreut worden sei. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe er erst gesehen, als er am Boden gelegen sei (polizei- liche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76 ff.). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte "etwas zügig" bzw. "schneller" gefahren sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68), beruht damit offensichtlich nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung. Vielmehr dürfte es sich um eine (etwa aus den Unfallfolgen abgeleitete) Vermutung handeln, welche keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin C._____ zu begründen vermag. - 16 - Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte langsam aus der Seitenstrasse in die R-Strasse einfuhr, nach rechts schaute, anhielt, als sich von rechts kein Fahrzeug mehr näherte nach links weiterrollte und sofort anhielt, als er (wohl mit Blick in Fahrtrichtung) den herankommenden Beschwerdefüh- rer wahrnahm. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe den Beschwer- deführer "durch die A-Säule" des Personenwagens von C._____ sehen können, lässt auf unübersichtliche Sichtverhältnisse in einer vom Beschul- digten zudem als "chaotisch" beschriebenen Verkehrssituation (act. 89) schliessen. 5.1.6. Nicht geklärt ist dagegen, ob der Beschwerdeführer auf der (mit einer Leit- linie abgegrenzten) Gegenfahrbahn fuhr, auf welcher Fahrbahn die Kolli- sion stattfand bzw. in welcher Position sich der Beschuldigte in diesem Zeit- punkt genau befand. C._____ sagte aus, dass der Beschwerdeführer "in der Mitte" überholt habe, wobei sie nicht wisse, auf welcher Spur er gefahren sei (Einver- nahme als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104). Die Aussagen des Beschuldigten fallen unklar aus. Er gab an, sich bei der Kollision ca. ein Meter auf der Fahrbahn befunden zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81) bzw. "sicher nicht mehr als ein Viertel", "50 cm bis ein Meter in der anderen Spur" ge- wesen zu sein (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.). Welche Spur er jeweils meinte, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht. Der Beschwerdeführer konnte die Frage, auf welcher Fahrspur es zur Kol- lision gekommen sei, nicht beantworten, wobei er angab, dass es "gemäss Polizei und Zeugenaussagen" scheinbar "auf der richtigen Spur" zur Kolli- sion gekommen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Okto- ber 2024 act. 76). Den Aussagen von D._____ können hierzu keine Aussagen entnommen werden (polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93). 5.1.7. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers fallen die Aussa- gen unterschiedlich aus. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 aus, mit ca. 10-15 km/h an der (gemäss seinen Angaben langsam fahrenden Kolonne) vorbeigefahren zu sein (act. 68). An der - 17 - Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab er an, sich nicht mehr an seine Geschwindigkeit erinnern zu können. Er betonte jedoch, dass er ein ver- nünftiger Töfffahrer sei und sicherlich nicht zu schnell gefahren sei (Einver- nahme vom 15. Oktober 2024 act. 77). Der Beschuldigte äusserte sich erstmals anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 zur Fahrweise des Beschwerdeführers und führte aus, dass dieser mit wirklich rasanter Geschwindigkeit Richtung Ampel auf seine Spur gezogen sei, wobei er vermute, dass er noch über das Grünlicht habe fahren wollen und deshalb sicherlich 50 – 60 km/h gefahren sei (act. 88 f.). C._____ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe. Er sei blitzartig hier gewesen. Sie könne sein Tempo nicht einschätzen, habe aber das Gefühl gehabt, dass er "sehr rasant" gekom- men sei. Sie sei keine Töfffahrerin. Man könne das Tempo auch falsch ein- schätzen, wenn "er so rasant" komme (Einvernahme C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ und der Be- schuldigte den heranfahrenden Beschwerdeführer gestützt auf ihre Aussa- gen nur während sehr kurzer Zeit wahrgenommen haben dürften, was eine Temposchätzung schwierig erscheinen lässt. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer die Kolonne überholt hat, kann damit nicht klar festgestellt werden. 5.1.8. Insgesamt ist erstellt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls hohes Verkehrsauf- kommen Richtung T._____ herrschte. C._____ ermöglichte dem Beschul- digten die Einfahrt in die R-Strasse, worauf der Beschuldigte langsam aus der Seitenstrasse in die R-Strasse einfuhr, nach rechts schaute, anhielt und, als sich von rechts kein Verkehr mehr näherte, weiter nach links rollte. Als er dabei den links am (zumindest mittlerweile stehenden) Personenwa- gen von C._____ vorbeifahrenden Beschwerdeführer sah, bremste er so- fort ab. Der Beschwerdeführer kollidierte mit der rechten Frontseite des Personenwagens des Beschuldigten und wurde weggeschleudert. Der Be- schwerdeführer zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Nicht geklärt erscheinen dagegen im heutigen Zeitpunkt die Geschwindig- keit des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die (stehende oder allen- falls auch sich [zeitweise] langsam bewegende) Kolonne überholte, die Po- sitionen des Motorrads des Beschwerdeführers, des Personenwagens des Beschuldigten sowie des Personenwagens von C._____ kurz vor bzw. bei der Kollision und entsprechend auch die genauen Sichtverhältnisse des Beschuldigten nach links. - 18 - 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte war unbestrittenermassen vortrittsbelastet (vgl. Fotos mit Signal "kein Vortritt" und Bodenmarkierung, act. 58 f.). Das Vortrittsrecht bleibt auch bestehen, wenn sich der Berechtigte pflicht- widrig verhält. Eine Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsbe- rechtigten vermag den Vortrittsbelasteten nur zu entlasten, wenn seine ei- gene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und das Verhalten des Vortritts- berechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung lag, dass vernünftiger- weise nicht damit gerechnet werden musste (BOLL, Handkommentar Stras- senverkehrsrecht, 1. Aufl. 2022, Rz. 1778 f. zu Art. 36 SVG). Die Frage, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, der Vortrittsberechtigte verletze seinerseits die Verkehrsregeln nicht, stellt sich erst, wenn pflichtgemässes Handeln des Beschuldigten zu bejahen wäre. Erst dann wäre das Verhalten des Beschwerdeführers auf seine Verkehrsregelkonformität zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.3). Da keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregel- verletzung schuldig machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4). 5.2.2. Der Beschuldigte richtete seinen Blick nach dem derzeit feststehenden Sachverhalt zunächst nach rechts und setzte dann langsam die Fahrt nach links fort, wobei er (den Blick wohl in Fahrtrichtung gerichtet) den Be- schwerdeführer kurz vor der Kollision (gemäss seinen Angaben "durch die A-Säule" des Personenwagens von C._____) wahrnahm. Dies deutet auf stark eingeschränkte Sichtverhältnisse hin, bei denen sich der Vortrittsbe- lastete nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" in die vortrittsbelastete Ver- kehrsfläche bewegen darf und die nach den Umständen und Sichtverhält- nissen gebotenen Massnahmen zu treffen hat, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern, wobei vorausgesetzt ist, dass der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam ein- mündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschuldigte unter diesen Umständen bei seiner Fahrt hinreichend sorgfältig vorging bzw. ob er nach dem von ihm geschilderten Kontrollblick nach rechts dem Verkehr zu seiner Linken vermehrte Aufmerksamkeit hätte schenken und zum in Fahrtrichtung ge- richteten Blick und dem langsamen Einfahren in die R-Strasse weitere Massnahmen (wie etwa zusätzliche Seitenblicke nach links oder erneutes Anhalten zur Erlangung eines besseren Überblicks) hätte treffen müssen, um den gesamten links vor ihm liegenden Strassenabschnitt überblicken - 19 - zu können und zu gewährleisten, keinen die Kolonne überholenden Ver- kehrsteilnehmer zu übersehen. Da vorliegend diverse Gegebenheiten wie etwa die genauen Positionen des Beschuldigten, von C._____ und des Be- schwerdeführers während des Abbiegemanövers des Beschuldigten sowie bei der Kollision nicht gänzlich geklärt sind, können die konkreten Sichtver- hältnisse und damit auch die vom Beschuldigten bei sorgfältigem Verhalten zu treffenden Massnahmen derzeit nicht eindeutig festgestellt werden. Sorgfaltswidriges Handeln des Beschuldigten kann damit nicht offensicht- lich ausgeschlossen werden. Das Überholen einer Kolonne durch einen Motorradfahrer in einer (vom Beschuldigten denn auch als chaotisch beschriebenen [Einvernahme vom 15. Oktober 2024 act. 89]) Situation mit dichtem Verkehr erscheint – selbst wenn der Überholende hierzu nicht berechtigt gewesen sein sollte – nicht von vorneherein als derart ungewöhnlich, dass offensichtlich nicht damit hätte gerechnet werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.2). Angesichts der nicht geklär- ten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers steht zudem nicht fest, dass dieser derart schnell an der Kolonne vorbeigefahren ist, dass der Beschul- digte in keiner Weise damit hätte rechnen müssen oder er den Beschwer- deführer bei pflichtgemässem Verhalten gar nicht rechtzeitig hätte bemer- ken können und somit die Kollision auch bei sorgfältigem Fahrverhalten nicht hätte verhindern können. 5.3. Insgesamt erscheinen hinsichtlich der Fragen der Sorgfaltspflichtverlet- zung und der Vermeidbarkeit weder der Sachverhalt noch die Rechtslage eindeutig. Ob weitere Ermittlungen (wie etwa die Erstellung eines unfall- analytischen Gutachtens und/oder allenfalls erneute Einvernahmen) wei- terführend sein könnten, wird zu prüfen sein. Bei weiterhin unklarer Beweis- lage wird es Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachge- richts sein, den Sachverhalt zu erheben und zu würdigen. Sollte sich erge- ben, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässem Handeln seine Aufmerk- samkeit vermehrt nach links hätte richten müssen und dadurch die Kollision hätte vermieden werden können, erscheint ein Schuldspruch – selbst bei (ebenfalls) rechtswidrigem Verhalten des Beschwerdeführers – durchaus möglich, sofern die Fahrweise des Beschwerdeführers nicht als derart aus- sergewöhnlich eingeordnet würde, dass damit nicht hätte gerechnet wer- den müssen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfü- gung sind damit nicht erfüllt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen - 20 - Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. November 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 21 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler