4. 4.1. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten und Einsetzung von Rechtsanwalt Markus Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheissen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist weiterhin mittellos. Ihre Begehren waren nicht aussichtslos und sie war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte aufgrund ihrer Unbeholfenheit auch im Beschwerdeverfahren angewiesen.