Schliesslich ist zwar nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anfragen der Beschwerdeführerin vom 14. August 2024 (act. 439.1; Beschwerdebeilage 7/8), 29. August 2024 (Beschwerdebeilage 7) und 24. Oktober 2024 (act. 439.2; Beschwerdebeilage 8) unbeantwortet liess. Die Beschwerdeführerin hat sich in den genannten Schreiben jedoch primär und informell über den Verfahrensgang erkundigt und um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersucht, so dass seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine rechtliche Pflicht bestand, innert einer gewissen Frist darauf zu reagieren, zumal auch kein konkreter - 12 -