Es besteht kein begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, zumal dem zitierten Entscheid der identische Sachverhalt zu Grunde lag und insbesondere bereits damals feststand, dass die Beschwerdeführerin eine zweite Einvernahme ablehnt. Da die Rechte des Opfers (also der Beschwerdeführerin) im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot nicht weiter gehen als diejenigen des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1. hiervor), ist vorliegend denn auch unbeachtlich, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im genannten Entscheid explizit nur zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten geäussert hat.