Weil die Überwindung einer solchen besonderen Gemütslage kaum von heute auf morgen möglich sei, erscheine die Erwartung, dass die Beschwerdeführerin bei einer zweiten Einvernahme doch noch sachdienlichere Aussagen als bisher machen könne, weiterhin vertretbar. Für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe mindestens bis August 2024 eine sachlich begründete Veranlassung bestanden, im Interesse der Wahrheitsfindung bzw. des Untersuchungsgrundsatzes mit dem Entscheid über - 11 -