Als einzige denkbare Untersuchungsmassnahme käme bzw. kam die nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin in Frage. Weitere sachdienliche Untersuchungsmassnahmen sind nicht ersichtlich, was grundsätzlich unbestritten ist. Betreffend die nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2024 (SBK.2024.293) zusammengefasst festgehalten, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin eine erforderliche und geeignete Beweiserhebung sehe. Unabhängig davon, welche Überlegungen oder Gefühle dem bishe-