3.1.2. Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 29 BV; BGE 144 II 184 E. 3.1). 3.2. 3.2.1. Zum zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: