Der Verfahrensabschluss sei dem Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 angezeigt und ihm sei das rechtliche Gehör betreffend vollständige Einsicht der Beschwerdeführerin in das psychiatrische Gutachten gewährt worden. Nach Ablauf der zehntägigen Akteneinsichtsfrist würden der Beschwerdeführerin die Akten zugestellt und es werde ihr der Verfahrensabschluss mitgeteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit dem Entscheid hinsichtlich einer weiteren Opfereinvernahme habe zuwarten müssen und danach auf den Abschluss des Verfahrens hingewirkt habe, müsse ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Untätigbleiben dezidiert zurückgewiesen werden.