stehe dem Beschleunigungsgebot nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin sei am 18. März 2024 Akteneinsicht gewährt worden. Mit einer erneuten Akteneinsicht sei bis zum Entscheid der KESB zugewartet worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachtens über alle wesentlichen Akten verfügt.