Auf Beschwerde des Beschuldigten hin habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2024 erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch noch im August 2024 zu Recht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könne weitere, sachdienliche Aussagen tätigen. Das entsprechende Zuwarten seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei daher begründet gewesen. Eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots sei darin jedenfalls nicht auszumachen.