Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin sei somit erforderlich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer besonderen Gemütslage und/oder wegen eines Loyalitätskonflikts nicht zu weiteren Aussagen bereit gewesen, weswegen die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit dem Entscheid über eine zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin zugewartet habe und den am 14. Oktober 2024 ergangenen Entscheid der KESB bezüglich der Prüfung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin abgewartet habe.