2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass am 7. März 2024 D._____ als Zeuge einvernommen worden sei. Gestützt auf dessen Aussagen habe sich ein Tatverdacht hinsichtlich weiterer – vom Geständnis des Beschuldigten nicht erfassten – Berührungen durch den Beschuldigten im Intimbereich der Beschwerdeführerin ergeben. Der neuerliche Tatverdacht sei sowohl vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigt worden. Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin sei somit erforderlich erschienen.