Auf alle diese Eingaben sei nie eine Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt, woraus ersichtlich sei, dass sie sich den Anliegen der Beschwerdeführerin gänzlich verweigere. Sowohl die gemachten Ausführungen in den jeweiligen Eingaben betreffend Verfahrensstand, -abschluss oder -fortführung, wie auch jede weitere Reaktion auf die Anliegen der Beschwerdeführerin hätten ohne grossen Zeitaufwand vorgenommen werden können, wobei eine hohe Arbeitsbelastung keine Rechtfertigung für die Untätigkeit sein könne. Bei der Rechtsverzögerung bestehe das gerügte Verhalten in einem ungerechtfertigten Aufschub einer -6-