Seit fast einem bzw. seit über einem halben Jahr seien in dieser Strafsache vermutungsweise keinerlei sinnvollen bzw. das Verfahren vorantreibenden Prozess- oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Damit sei das Beschleunigungsgebot klar verletzt. Dies gelte umso mehr, als im Verfahren keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich seien und solche von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht dargetan würden. Es sei daher anzunehmen, dass das Strafverfahren ohne Weiteres zu einem Abschluss gebracht werden könne. Ein weiteres Zuwarten erscheine nicht gerechtfertigt, sondern stelle vielmehr eine unbegründete Verfahrensverzögerung dar.