Am 21. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an ihren Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Aussagen von D._____ nicht der Wahrheit entsprächen und dass sie unter dem Strafverfahren leide. Am 14. August 2024 habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den andauernden Verfahrensstillstand sowie "Kommunikationsstopp" hingewiesen und um Abschluss bzw. Fortführung des Verfahrens ersucht. Diese Eingabe sei unbeantwortet geblieben und es hätten auch keine weiteren – zumindest für die Beschwerdeführerin ersichtlichen – Verfahrenshandlungen stattgefunden.