Am 7. März 2024 sei der Grossvater der Beschwerdeführerin, D._____, zur Sache befragt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er abgesehen vom Hören-Sagen keine sachdienlichen Hinweise habe geben können. Auch diese Aussagen seien von der Beschwerdeführerin unterdessen als unrichtig bezeichnet worden. Am 17. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht. Nachdem das Gesuch über einen Monat unbeantwortet geblieben sei, habe es mit E-Mail vom 18. Juni 2024 wiederholt werden müssen.