mitgeteilt, dass sie – im Hinblick auf ihr Kindsalter und in Nachachtung des Aussageverweigerungsrechts – keine nochmalige Einvernahme über sich ergehen lassen wolle. Diese Eingabe sei von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten unbeantwortet geblieben. Am 13. Dezember 2023 sei die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten sei nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit erstattet worden, sei ihr aber noch nicht eröffnet worden. Am 21. Dezember 2023 sei C._____ nochmals zum Sachverhalt befragt worden. Am 7. März 2024 sei der Grossvater der Beschwerdeführerin, D._____, zur Sache befragt worden.