Am 1. November 2023 sei C._____, die Mutter der Beschwerdeführerin, einvernommen worden. Sie sei sich der im Raum stehenden Vorwürfe nicht bewusst gewesen und habe entsprechend auch keine Angaben dazu machen können. Gleichentags sei die Beschwerdeführerin befragt worden, wobei sie keine nennenswerten Belastungen geäussert habe. Am 24. November 2023 sei der Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen befragt worden und habe ein Geständnis abgelegt. Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abschlussreif erschienen. Erst am 21. Dezember 2023 sei der Beschuldigte – unter Ansetzung von Ersatzmassnahmen – aus der Haft entlassen worden.