2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass am 24. Mai 2023 eine NCMEC-Mitteilung gegen den Beschuldigten eingegangen und dieser am 23. August 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass sich der Beschuldigte auch tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen schuldig gemacht haben und die Beschwerdeführerin Opfer dieser Handlungen geworden sein könnte.