2. Eventualiter sei sie anzuweisen, das genannte Verfahren ohne Verzug fortzuführen und die von ihr noch als gutdünkend erscheinenden Ermittlungshandlungen durchzuführen. Es sei ihr auch hierbei Frist bis zum 31. Dezember 2024 anzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." -3-