Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.337 (STA.2023.3488) Art. 87 Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen B._____ (fortan: Be- schuldigter) eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts auf Kinderpornografie und sexuelle Handlungen mit Kindern, wobei er letz- teres zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) begangen haben soll. 2. Mit E-Mail vom 14. August 2024 wies die Beschwerdeführerin die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten unter anderem darauf hin, dass die letzten Verfahrenshandlungen bereits ein halbes Jahr zurückliegen würden, und ersuchte um Abschluss bzw. Fortführung des Verfahrens. Mit E-Mails vom 29. August 2024 und 24. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihre E-Mail vom 14. August 2024 unbeantwortet geblieben sei und wies erneut auf ihre darin geschilderten Anliegen hin. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau eine Rechtsverzögerungs- sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein und beantragte das Fol- gende: " 1. Es sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, das unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2023.3488 gegen Herrn B._____ geführte Strafverfahren ohne Verzug zum Abschluss zu bringen. Es sei ihr hierbei Frist bis zum 31. Dezember 2024 anzusetzen. 2. Eventualiter sei sie anzuweisen, das genannte Verfahren ohne Verzug fortzuführen und die von ihr noch als gutdünkend erscheinenden Ermitt- lungshandlungen durchzuführen. Es sei ihr auch hierbei Frist bis zum 31. Dezember 2024 anzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 4. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 16. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass am 24. Mai 2023 eine NCMEC-Mitteilung gegen den Beschuldigten eingegangen und dieser am 23. August 2023 verhaftet und in Untersu- chungshaft versetzt worden sei. Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass sich der Beschuldigte auch tatsächlicher se- xueller Handlungen mit Minderjährigen schuldig gemacht haben und die Beschwerdeführerin Opfer dieser Handlungen geworden sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) bereits damals darum ersucht, über die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, da die Beschwerdeführerin durch Rechtsan- walt Markus Meier bereits vertreten worden sei. Am 1. November 2023 sei C._____, die Mutter der Beschwerdeführerin, einvernommen worden. Sie sei sich der im Raum stehenden Vorwürfe nicht bewusst gewesen und habe entsprechend auch keine Angaben dazu ma- chen können. Gleichentags sei die Beschwerdeführerin befragt worden, wobei sie keine nennenswerten Belastungen geäussert habe. Am 24. No- vember 2023 sei der Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen befragt worden und habe ein Geständnis abgelegt. Vor diesem Hintergrund sei das Ver- fahren zu diesem Zeitpunkt bereits abschlussreif erschienen. Erst am 21. Dezember 2023 sei der Beschuldigte – unter Ansetzung von Ersatz- massnahmen – aus der Haft entlassen worden. Am 11. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten -4- mitgeteilt, dass sie – im Hinblick auf ihr Kindsalter und in Nachachtung des Aussageverweigerungsrechts – keine nochmalige Einvernahme über sich ergehen lassen wolle. Diese Eingabe sei von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten unbeantwortet geblieben. Am 13. Dezember 2023 sei die psy- chiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten sei nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin nach kur- zer Zeit erstattet worden, sei ihr aber noch nicht eröffnet worden. Am 21. Dezember 2023 sei C._____ nochmals zum Sachverhalt befragt wor- den. Am 7. März 2024 sei der Grossvater der Beschwerdeführerin, D._____, zur Sache befragt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er abgesehen vom Hören-Sagen keine sachdienlichen Hinweise habe ge- ben können. Auch diese Aussagen seien von der Beschwerdeführerin un- terdessen als unrichtig bezeichnet worden. Am 17. Mai 2024 habe die Be- schwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht. Nachdem das Gesuch über ei- nen Monat unbeantwortet geblieben sei, habe es mit E-Mail vom 18. Juni 2024 wiederholt werden müssen. Am 21. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an ihren Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Aussagen von D._____ nicht der Wahr- heit entsprächen und dass sie unter dem Strafverfahren leide. Am 14. Au- gust 2024 habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in ei- ner E-Mail an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den andauern- den Verfahrensstillstand sowie "Kommunikationsstopp" hingewiesen und um Abschluss bzw. Fortführung des Verfahrens ersucht. Diese Eingabe sei unbeantwortet geblieben und es hätten auch keine weiteren – zumindest für die Beschwerdeführerin ersichtlichen – Verfahrenshandlungen stattge- funden. Am 29. August 2024 sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf die unbeantwortete Eingabe vom 14. August 2024 hingewiesen wor- den. Diese Eingabe sei unbeantwortet geblieben und es hätten wiederum keine (erkennbaren) Verfahrenshandlungen stattgefunden. Anstelle der Beantwortung der Eingaben bzw. der Fortführung des Strafverfahrens habe sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten scheinbar dazu entschlos- sen, wiederum ein KESB-Verfahren zu initiieren, in welchem die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin hätte geprüft werden sol- len. Auch dieser Antrag sei abgelehnt worden, da die Beschwerdeführerin bereits ordnungsgemäss vertreten gewesen sei. Im Rahmen der Kindsan- hörung habe die Beschwerdeführerin allerdings nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter dem laufenden Strafverfahren leide und sich den schnellen Abschluss herbeisehne. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten erneut auf die noch immer unbeantworteten Eingaben vom 14. und 29. August 2024 hingewiesen. Sie habe erneut da- rum ersucht, das Strafverfahren rasch voranzutreiben bzw. – nachdem keine notwendigen Verfahrenshandlungen mehr ersichtlich seien – zu ei- nem raschen Abschluss zu bringen. Soweit weitere Verfahrenshandlungen -5- vorgesehen seien, solle die Beschwerdeführerin über diese informiert wer- den und diese seien schnell an die Hand zu nehmen. Auch diese E-Mail vom 24. Oktober 2024 sei unbeantwortet geblieben und es hätten auch keine Verfahrenshandlungen stattgefunden. Ab dem 19. November 2024 habe sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen, die Ausarbeitung der Rechtsverzögerungsbeschwerde in Auftrag zu geben. Während des laufenden Strafverfahrens seien die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten Ersatzmassnahmen je- weils von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau geschützt bzw. verlängert worden und würden auch noch andauern. Obschon in der Lehre gerade die Verfahrensverzögerung in Haftverfahren als Gefahr des unbewussten Aufbaus einer Drucksituation gegenüber einer beschuldigten Person befürchtet werde, werde die Be- schwerdeführerin den Verdacht nicht los, dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht mit dem Geständnis des Beschuldigten habe zufrie- den geben können und den Druck des laufenden Strafverfahrens dergestalt nutzen möchte, die Beschwerdeführerin zu weiteren Belastungen zu bewe- gen, obschon sie keine Aussagen mehr machen wolle. Seit fast einem bzw. seit über einem halben Jahr seien in dieser Strafsache vermutungsweise keinerlei sinnvollen bzw. das Verfahren vorantreibenden Prozess- oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Damit sei das Beschleunigungsgebot klar verletzt. Dies gelte umso mehr, als im Verfahren keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich seien und solche von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten trotz mehr- maliger Nachfrage nicht dargetan würden. Es sei daher anzunehmen, dass das Strafverfahren ohne Weiteres zu einem Abschluss gebracht werden könne. Ein weiteres Zuwarten erscheine nicht gerechtfertigt, sondern stelle vielmehr eine unbegründete Verfahrensverzögerung dar. Weiter sei davon auszugehen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vor- liege. So habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2023 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewandt und mitgeteilt, dass das Ver- fahren zügig voranzutreiben sei, da sie stark darunter leide und auch ihre schulische sowie persönliche Entwicklung durch die Last des laufenden Strafverfahrens und der damit einhergehenden Unsicherheit stark beein- trächtigt werde. Auf alle diese Eingaben sei nie eine Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt, woraus ersichtlich sei, dass sie sich den Anliegen der Beschwerdeführerin gänzlich verweigere. Sowohl die gemachten Ausführungen in den jeweiligen Eingaben betreffend Ver- fahrensstand, -abschluss oder -fortführung, wie auch jede weitere Reaktion auf die Anliegen der Beschwerdeführerin hätten ohne grossen Zeitaufwand vorgenommen werden können, wobei eine hohe Arbeitsbelastung keine Rechtfertigung für die Untätigkeit sein könne. Bei der Rechtsverzögerung bestehe das gerügte Verhalten in einem ungerechtfertigten Aufschub einer -6- Amtshandlung, wenn bspw. ohne stichhaltigen Grund während längerer Zeit keine Prozesshandlungen vorgenommen würden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass am 7. März 2024 D._____ als Zeuge einver- nommen worden sei. Gestützt auf dessen Aussagen habe sich ein Tatver- dacht hinsichtlich weiterer – vom Geständnis des Beschuldigten nicht er- fassten – Berührungen durch den Beschuldigten im Intimbereich der Be- schwerdeführerin ergeben. Der neuerliche Tatverdacht sei sowohl vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch von der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigt worden. Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin sei somit erforderlich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeit- punkt aufgrund einer besonderen Gemütslage und/oder wegen eines Loyalitätskonflikts nicht zu weiteren Aussagen bereit gewesen, weswegen die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit dem Entscheid über eine zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin zuge- wartet habe und den am 14. Oktober 2024 ergangenen Entscheid der KESB bezüglich der Prüfung einer Beistandschaft für die Beschwerdefüh- rerin abgewartet habe. Am 24. April 2024 habe das Gutachten über den Beschuldigten vorgele- gen. Insofern sei noch im März 2024 eine Untersuchungshandlung vorge- nommen worden, aus der die Notwendigkeit einer zweitmaligen Opferein- vernahme hervorgegangen sei. Daneben sei bis Ende April 2024 der Ein- gang des Gutachtens ausgestanden. Von einem abschlussreifen oder still- stehenden Verfahren im Frühjahr 2024 oder gar Ende 2023 könne nicht die Rede sein. Auf Beschwerde des Beschuldigten hin habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2024 erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch noch im August 2024 zu Recht davon ausgegangen sei, die Be- schwerdeführerin könne weitere, sachdienliche Aussagen tätigen. Das ent- sprechende Zuwarten seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei daher begründet gewesen. Eine schwerwiegende Verletzung des Be- schleunigungsgebots sei darin jedenfalls nicht auszumachen. Hingegen sei nach Eröffnung des Entscheids der KESB vom 14. Oktober 2024 keine we- sentliche Veränderung der Aussagewilligkeit der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten gewesen. Jedoch könne von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auch nicht erwartet werden, innert Tagen über eine zweite Ein- vernahme der Beschwerdeführerin zu befinden. Das Zuwarten der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten sei gestützt auf den neuerlichen Tatverdacht und die mindestens bis August 2024 zu erwarten gewesene Veränderung der Aussagewilligkeit der Beschwerdeführerin sachlich vertretbar und -7- stehe dem Beschleunigungsgebot nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin sei am 18. März 2024 Akteneinsicht gewährt worden. Mit einer erneuten Akteneinsicht sei bis zum Entscheid der KESB zugewartet worden. Die Be- schwerdeführerin habe mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachtens über alle wesentlichen Akten verfügt. Nach dem Vorliegen der beiden Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe sich die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten dazu entschlossen, auf eine zweite Op- fereinvernahme zu verzichten und habe die Aktenordnung und das Verfah- rensprotokoll durch die Kanzlei erstellen lassen. Der Verfahrensabschluss sei dem Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 angezeigt und ihm sei das rechtliche Gehör betreffend vollständige Einsicht der Be- schwerdeführerin in das psychiatrische Gutachten gewährt worden. Nach Ablauf der zehntägigen Akteneinsichtsfrist würden der Beschwerdeführerin die Akten zugestellt und es werde ihr der Verfahrensabschluss mitgeteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit dem Entscheid hin- sichtlich einer weiteren Opfereinvernahme habe zuwarten müssen und da- nach auf den Abschluss des Verfahrens hingewirkt habe, müsse ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Untätigbleiben dezidiert zurückge- wiesen werden. 3. 3.1. 3.1.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt- betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe- rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas -8- geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Pri- vatklägerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig ge- wesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Ver- fahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, be- gründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Geschäftslast und Personal- mangel bzw. chronische Überlastung und strukturelle Mängel eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots bzw. die Durchbrechung von Verfas- sungsrecht nicht zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Staates ist, den An- spruch auf Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.3. und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3., je mit Hinweisen). 3.1.2. Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht einge- reichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine sol- che liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschli- cherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 30 zu Art. 29 BV; BGE 144 II 184 E. 3.1). 3.2. 3.2.1. Zum zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Gestützt auf den Bericht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) vom 17. Juli 2023 (act. 8 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 16. August 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten we- gen sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Pornografie (act. 12). Der Beschuldigte wurde am 23. August 2023 festgenommen (act. 470 f.) und gleichentags ein erstes Mal einvernommen (act. 478 ff.). Ebenfalls am 23. August 2023 wurde beim Beschuldigten eine Durchsuchung der Woh- nung und des Arbeitsplatzes durchgeführt, anlässlich welcher unter ande- rem EDV-Mittel beschlagnahmt wurden (act. 1078 ff.). Die beschlagnahm- -9- ten elektronischen Geräte wurden per 11. Oktober 2023 bzw. 26. Oktober 2023 ausgewertet (act. 1124 ff.). Mit Verfügung vom 15. November 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten an (act. 74 f.), welches am 24. April 2024 erstattet wurde (act. 113 ff.). Mit Verfügung vom 25. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau über den Beschuldigten Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (act. 648 ff.). Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 5. Oktober 2023 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 ab (act. 718 ff.). Ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 2. No- vember 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. November 2023 ab und verlängerte – auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hin – gleichzeitig die Untersu- chungshaft über den Beschuldigten um drei Monate bis am 23. Februar 2024 (act. 751 ff.). Am 1. November 2023 wurden C._____ (act. 1455 ff.) sowie die Beschwer- deführerin (act. 1530 ff.), am 24. November 2023 (ein weiteres Mal) der Beschuldigte (act. 1365 ff.), am 21. Dezember 2023 erneut C._____ (act. 1521 ff.) und am 7. März 2024 D._____ (act. 1554 ff.) einvernommen. Am 21. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte auf Anordnung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten hin aus der Haft entlassen (act. 762). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Dezember 2023 (act. 768 f.) ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 für die Dauer von drei Monaten Ersatzmassnahmen an (act. 831 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. März 2024 hin (act. 842 f.), ordnete das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. März 2024 Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten an (act. 869 ff.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte die Aufhe- bung dieser Ersatzmassnahmen, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau – nach Weiterleitung des Gesuchs mit Antrag auf Ableh- nung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten – mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ablehnte (act. 897 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2024 (SBK.2024.172) ab (act. 996 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 16. September 2024 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 23. September 2024 bis zum 22. Dezember 2024 (act. 1030 ff.). Da- gegen erhob der Beschuldigte am 8. Oktober 2024 Beschwerde bei der - 10 - Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (act. 1041), welche diese mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (SBK.2024.293) abwies. Am 29. August 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Einsetzung einer Beistandschaft für das Opfer zur Klärung des Kindes- wohls (act. 43), wobei dieser Antrag mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 14. Oktober 2024 abgewiesen wurde (act. 1060 ff.). 3.2.2. Wie sich aus den Ausführungen in E. 3.2.1. ergibt, fanden bis im April 2024 diverse Untersuchungshandlungen statt, welche die Dauer des Strafverfah- rens bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres rechtfertigen. Insbesondere musste das mit Verfügung vom 15. November 2023 angeordnete psychiat- rische Gutachten über den Beschuldigten abgewartet werden, welches am 24. April 2024 erstattet worden ist. Nach Eingang des Gutachtens am 24. April 2024 sind seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine nennenswerten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen mehr vorge- nommen worden, wobei die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau einzig die Verlängerung der Ersatzmassnahmen zum Gegenstand hatten und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten grundsätzlich nicht daran gehindert hätten, weitere Untersuchungshand- lungen vorzunehmen oder Anklage zu erheben. Als einzige denkbare Untersuchungsmassnahme käme bzw. kam die noch- malige Einvernahme der Beschwerdeführerin in Frage. Weitere sachdien- liche Untersuchungsmassnahmen sind nicht ersichtlich, was grundsätzlich unbestritten ist. Betreffend die nochmalige Einvernahme der Beschwerde- führerin hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2024 (SBK.2024.293) zusammengefasst festgehalten, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin eine erforderliche und geeignete Beweiserhebung sehe. Unabhängig davon, welche Überlegungen oder Gefühle dem bishe- rigen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegen hät- ten, sei die Gemütslage der Beschwerdeführerin einerseits davon geprägt gewesen, dass der Beschuldigte als nahe Bezugsperson mutmasslich Se- xualstraftaten an ihr begangen habe, andererseits aber auch durch die mit- telbaren Auswirkungen dieser Sexualstraftaten auf sie und ihr familiäres Umfeld. Weil die Überwindung einer solchen besonderen Gemütslage kaum von heute auf morgen möglich sei, erscheine die Erwartung, dass die Beschwerdeführerin bei einer zweiten Einvernahme doch noch sachdienli- chere Aussagen als bisher machen könne, weiterhin vertretbar. Für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe mindestens bis August 2024 eine sachlich begründete Veranlassung bestanden, im Interesse der Wahr- heitsfindung bzw. des Untersuchungsgrundsatzes mit dem Entscheid über - 11 - eine zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin zuzuwarten (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 31. Oktober 2024, E. 4.4. und E. 4.5.). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt schliesslich fest, dass den verfahrensrechtlichen und materiellen Interessen des Beschul- digten Genüge getan sei, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bis zum 22. Dezember 2024 über eine zweite Einvernahme der Beschwer- deführerin entschieden habe und eine solche gegebenenfalls durchführe (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2024, E. 4.8.). Mit anderen Worten er- achtete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau einen Entscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Durchführung einer zweiten Einvernahme der Beschwerdeführerin so- wie gegebenenfalls deren Durchführung bis am 22. Dezember 2024 noch als angemessen. Es besteht kein begründeter Anlass, hiervon abzuwei- chen, zumal dem zitierten Entscheid der identische Sachverhalt zu Grunde lag und insbesondere bereits damals feststand, dass die Beschwerdefüh- rerin eine zweite Einvernahme ablehnt. Da die Rechte des Opfers (also der Beschwerdeführerin) im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot nicht wei- ter gehen als diejenigen des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1. hiervor), ist vor- liegend denn auch unbeachtlich, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im genannten Ent- scheid explizit nur zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten geäussert hat. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 ausgeführt, dass sie auf eine zweite Opfereinver- nahme verzichte, die Aktenordnung sowie das Verfahrensprotokoll habe erstellen lassen und dem Beschuldigten mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Verfahrensabschluss angezeigt habe. Nach dem oben Dargeleg- ten liegt damit keine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor. Diese wird (nach Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens und vorbehaltlich eines Weiterzugs an das Bundesge- richt) nun aber gehalten sein, die Strafsache zeitnahe zur Anklage zu brin- gen. Schliesslich ist zwar nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anfragen der Beschwerdeführerin vom 14. August 2024 (act. 439.1; Beschwerdebeilage 7/8), 29. August 2024 (Beschwerde- beilage 7) und 24. Oktober 2024 (act. 439.2; Beschwerdebeilage 8) unbe- antwortet liess. Die Beschwerdeführerin hat sich in den genannten Schrei- ben jedoch primär und informell über den Verfahrensgang erkundigt und um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersucht, so dass seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine rechtliche Pflicht bestand, in- nert einer gewissen Frist darauf zu reagieren, zumal auch kein konkreter - 12 - (Verfahrens-)Antrag gestellt worden ist. Damit liegt auch diesbezüglich we- der eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. 3.3. Nach dem Erwogenen erweist sich die Rechtsverzögerungs- sowie Rechts- verweigerungsbeschwerde in der Sache als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 4. 4.1. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten und Einsetzung von Rechtsanwalt Markus Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheissen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist weiterhin mittellos. Ihre Begehren waren nicht aussichtslos und sie war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte aufgrund ihrer Unbeholfenheit auch im Beschwerdeverfahren angewiesen. 4.2. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterlie- gens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese auf die Staatskasse zu nehmen. 4.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Markus Meier als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Gasser