gerichts Aarau das Gesuch um amtliche Verteidigung mangels finanzieller Bedürftigkeit abzuweisen gedenkt, wird er der Beschwerdeführerin daher - 13 - zumindest für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse einen amtlichen Verteidiger beizuordnen haben. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: