Zu beachten ist dabei, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt in der Lage ist, ihre finanziellen Verhältnisse verständlich, plausibel und hinreichend substantiiert darzulegen, zumal der Nachweis für die von ihr behauptete negative Tatsache, über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen zu verfügen, unter den gegebenen Umständen (die Beschwerdeführerin scheint an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und in verschiedene Strafverfahren involviert zu sein) kaum nur durch Abgabe einer blossen Erklärung hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Soweit der Präsident des Bezirks-