6.3. Nachdem die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und nicht nur fraglich ist, ob die im Beschwerdeverfahren auf sich allein gestellte Beschwerdeführerin um ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse und die Folgen einer Verletzung derselben wusste, sondern auch, ob sie in der Lage war, ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, ist die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. November 2024 aber auch nicht in Abweisung der Beschwerde zu schützen. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheis-