Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Unterstützung verliere ("Anhang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen. Von daher ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit zu prüfen. Nur schon deshalb ist ihre Beschwerde nicht in dem Sinne gutzuheissen, dass von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin für das anstehende Hauptverfahren i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit.