6.2. Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um amtliche Verteidigung vom 18.Oktober 2024 ausdrücklich nur eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. 130 lit. c StPO beantragt hatte, hatte sie sich (damals noch freigewählt anwaltlich verteidigt) doch auch zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit geäussert. Weil aber der Präsident des Bezirksgerichts Aarau eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht als zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten erachtete, hatte er sich zu diesen Ausführungen nicht weiter zu äussern und tat er dies auch nicht.