6. 6.1. Anders als eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) setzt eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist dabei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen.