gen auch deshalb abgestellt wird, weil die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt offenbar nicht in der Lage ist, ihren gegenteiligen Standpunkt ähnlich plausibel und verständlich darzulegen und sich so Gehör zu verschaffen. Insofern sind die mit dem Waffengleichheitsgebot angestrebten - 11 - Zielsetzungen (vgl. vorstehende E. 5.3) als erheblich gefährdet zu betrachten, wenn die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren nicht amtlich verteidigt ist. Eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin im anstehenden Hauptverfahren ist deshalb trotz des Bagatellcharakters der gegen sie erhobenen Vorwürfe ausnahmsweise geboten.