Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau womöglich gerade deshalb, weil sie auf die Ausführungen des Vereins E._____ abstellte, von einer "liquiden Beweislage" ausging und deshalb den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 erliess (vgl. hierzu ihre Ausführungen mit Verfügung vom 19. August 2024 [act. 53 ff.]), ändert nichts daran, dass eine kritische Würdigung der Ausführungen des Vereins E._____ und des Privatklägers (die beide durch Rechtsanwälte der gleichen Kanzlei vertreten sind) im anstehenden Hauptverfahren für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung bedeutsam sein dürfte. Dabei besteht die konkrete Gefahr, dass auf diese verständlich und plausibel formulierten Ausführun-