Die Vorwürfe des Vereins E._____ mit Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 wirken zwar verständlich und plausibel begründet, wurden aber von der Beschwerdeführerin (wenn auch nicht mit verständlicher Begründung) bestritten und noch von keiner hierfür zuständigen Strafbehörde überzeugend materiell gewürdigt. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau womöglich gerade deshalb, weil sie auf die Ausführungen des Vereins E._____ abstellte, von einer "liquiden Beweislage" ausging und deshalb den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 erliess (vgl. hierzu ihre Ausführungen mit Verfügung vom 19. August 2024 [act.