5.7. Zwar mag es Gründe für die Annahme geben, dass die Beschwerdeführerin ihre Nötigungs- und Erpressungsvorwürfe in ihrer Strafanzeige datiert vom 15. Januar 2024 wider besseres Wissen erhob. Solche Gründe lassen sich aber weder aus (nicht) stattgefundenen Untersuchungshandlungen noch aus der erst am 28. Februar 2024 ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung ableiten, auf welche sich der Privatkläger in seiner Strafanzeige vom 11. März 2024 (act. 74) massgeblich berief, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung nicht aufgrund einer materiellen Prüfung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin erging, sondern einzig wegen deren Unverständlichkeit.