__ (bzw. der Privatkläger als dessen Geschäftsführer) die ihres Erachtens ungerechtfertigte Forderung von Fr. 649.00 durchzusetzen versucht habe. Teil dieser Durchsetzungsbemühungen dürfte auch die zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erstattete Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 gewesen sein, in der nicht nur adhäsionsweise die von der Beschwerdeführerin bestrittene Forderung von Fr. 649.00 (zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. November 2023) geltend gemacht worden war, sondern auch für die Beschwerdeführerin einschneidende Zwangsmassnahmen beantragt worden waren.