Aus dem Umstand, dass ein wegen einer Strafanzeige eröffnetes Verfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden, wenn die Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigestellung gar noch nicht verbindlich festgestellt wurde. Dies gilt auch bei einer Strafanzeige, die in weiten Teilen eindeutig übertrieben oder grob fahrlässig erhoben wirkt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss - 10 - unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2).