Die Beschwerdeführerin bestätigte mit an die Gemeindekanzlei Q._____ adressiertem Schreiben datiert vom 15. Januar 2024 (auf S. 1) zwar, die vereinbarten Dolmetscherdienstleistungen nicht erbracht zu haben, behauptete aber, hierfür nicht zu haften. Der Privatkläger habe sie deswegen bombardiert, genötigt und erpresst und ihr mit Schadenersatzforderungen gedroht. Auch legte sie dem Privatkläger üble Nachrede bzw. geschäftsschädigende Rezensionen zur Last, wofür sie Schadenersatz fordere.