Indem der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in diesem Zusammenhang einzig auf den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz in dubio pro reo verwies, stellte er die Beschwerdeführerin nicht als eine Person dar, die für ihre Verfahrensinteressen selbst wirksam eintreten kann, sondern als eine bereits durch andere (als das Gebot der Waffengleichheit) Verfahrensgrundsätze bzw. das erkennende Gericht ausreichend geschützte Person. Mit solch allgemeinen, nicht auf die konkreten Verfahrensumstände Bezug nehmenden Ausführungen lässt sich (zumindest vorliegend) eine aus Gründen der Waffengleichheit gebotene amtliche Verteidigung aber nicht