(LORENZ GARLAND, Waffengleichheit im Vorverfahren, 2019, S. 61 f.). Angewandt auf den vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen darum, dass die Beschwerdeführerin gleich wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder auch der Privatkläger in der Lage sein soll, ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wirksam in das Hauptverfahren einzubringen. -8-