5.3. Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Grundsatzes des fairen Verfahrens besagt, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein und gleich lange "Spiesse" haben muss wie dieser (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2003, 6S.214/2003 vom 29. August 2003 E. 2.1). Dies mit dem Zweck, eine korrekte Sachverhaltsermittlung zu begünstigen, der beschuldigten Person die wirksame Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und den letztlich gefällten Strafrechtsentscheid zu legitimieren (LORENZ GARLAND, Waffengleichheit im Vorverfahren, 2019, S. 61 f.).