Solche Gründe sind auch ansonsten nicht zu erkennen. Zu beachten ist aber, dass der Privatkläger anwaltlich vertreten ist und sich nur schon deshalb konkret die Frage stellt, ob der Grundsatz des fairen oder gerechten Verfahrens in einer Art und Weise verletzt ist, dass trotz des Bagatellcharakters der Vorwürfe eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise geboten ist.