Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte deswegen eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, mithin eine Sanktion, die der Annahme eines Bagatellfalls selbst dann nicht entgegenstünde, wenn die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mangels hinreichender finanzieller Mittel anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen müsste. Andere Gründe, warum der vorliegende Fall kein Bagatellfall in diesem Sinne sein sollte, nannte die Beschwerdeführerin weder mit Beschwerde noch in ihrem Antrag auf amtliche Verteidigung vom 18. Oktober 2024. Solche Gründe sind auch ansonsten nicht zu erkennen.