5.2. Gegenstand des zur Anklage erhobenen Strafbefehls und damit des Hauptverfahrens bildet (einzig) der Vorwurf der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte deswegen eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, mithin eine Sanktion, die der Annahme eines Bagatellfalls selbst dann nicht entgegenstünde, wenn die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mangels hinreichender finanzieller Mittel anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen müsste.