Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, so etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).