Notwendig ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, -7- dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6).