3.6. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 130 lit. c StPO als nicht erfüllt betrachtete, ist somit nicht zu beanstanden. 4. Liegt (wie nach dem in E. 3 Ausgeführten vorliegend) kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist (vgl. nachfolgende E. 5) und die beschuldigte Person nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt (vgl. nachfolgende E. 6).