ellen Verhältnisse für unverhältnismässig hält, was ein durchaus rechtserheblicher Einwand sein kann (vgl. hierzu ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 36 StGB) und zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung des gegen sie geführten Strafverfahrens zutreffend erfasst und es ihr nicht wegen eines psychischen Leidens oder eines damit vergleichbaren anderen Zustandes ganz grundsätzlich i.S.v. Art. 130 lit. c StPO an der Fähigkeit mangelt, sich selbst zu verteidigen.