Alle Eingaben sind ähnlich verständlich oder unverständlich formuliert, gleichen sich in ihrer Form und sind – wie bereits ausgeführt – erkennbar vom Willen der Beschwerdeführerin geprägt, sich mit (straf- )rechtlichen Mitteln gegen Vorwürfe oder vermeintliches Unrecht in vermeintlich sachlicher Weise zu verwehren. Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde (zu Ziff. 6) etwa sinngemäss ausführte, im Falle eines Schuldspruchs mangels hinreichender finanzieller Mittel eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen zu müssen, legt dies nahe, dass sie die mit Anklage beantragte Geldstrafe in Berücksichtigung ihrer finanzi-