Dies setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführerin wegen einer als aussichtslos und bedrohlich empfundenen Situation nur noch sehr eingeschränkt in der Lage wäre, vernünftig zu denken und zu handeln. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen des gegen sie am 1. Mai 2024 erlassenen Strafbefehls in einen solchen Zustand geraten sein könnte, gibt es jedoch keine konkreten Hinweise, auch nicht in den von ihr selbst verfassten Rechtsschriften. Vergleicht man etwa ihre Strafanzeige datiert vom 15. Januar 2024, die Anlass für das vorliegende Strafverfahren gegen sie gab, mit ihrer Einsprache datiert vom 16. Juli 2024 (act.