3.5. Dass eine Person durch eine situationsbedingte Verzweiflung in einen psychischen Zustand versetzt wird, in dem sie (im Sinne eines sog. "anderen Grundes") ähnlich wie bei einem eigentlich psychischen Leiden nicht mehr als prozessfähig zu betrachten ist, ist zwar denkbar. Dies setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführerin wegen einer als aussichtslos und bedrohlich empfundenen Situation nur noch sehr eingeschränkt in der Lage wäre, vernünftig zu denken und zu handeln.