Ihre Strafanzeige zielte vielmehr erkennbar darauf ab, sich mittels des Strafrechts gegen vom Verein E._____ bzw. vom Privatkläger gegen sie erhobene Vorwürfe zu verwehren (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4, E. 5.6 und E. 5.7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Strafanzeige unbedacht und leichtfertig oder gar rechtsmissbräuchlich erstattet haben sollte oder mit ihrer Formulierung überfordert gewesen sein sollte, gäbe es keine konkrete Veranlassung, dies auf ein vorbestehendes psychisches Leiden bzw. einen geistigen Zustand i.S.v. Art. 130 lit. c StPO zurückzuführen. Dies gilt sinngemäss auch für ihre anderen Rechtsschriften.