in ihrer hierzu ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2024 (act. 139 ff.) als unverständlich und offensichtlich querulatorisch bezeichnete, handelte es sich dabei nicht um eine eigentlich wirre Eingabe, bei der noch nicht einmal zu erkennen gewesen wäre, um was es der Beschwerdeführerin überhaupt ging. Ihre Strafanzeige zielte vielmehr erkennbar darauf ab, sich mittels des Strafrechts gegen vom Verein E._____ bzw. vom Privatkläger gegen sie erhobene Vorwürfe zu verwehren (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4, E. 5.6 und E. 5.7).